HundesteuerAuszüge aus dem Gesetz über das Halten von Hunden: 1. Kontrolle § 2 Kennzeichnung der Hunde Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. § 3 Registrierung der Hunde Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten in einer Datenbank erfasst. Er kann die Datenregistrierung einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Institution übertragen. Identitas AG (Amicus) Stauffacherstrasse 130A 3014 Bern Tel. 0848 777 100 www.amicus.ch Bitte melden Sie Ihren Hund auch auf der Gemeindeverwaltung an. 2. Abgaben § 5 Abgabepflicht Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten. Die jährlich zu entrichtende Hundesteuer wird mittels Rechnung erhoben. § 6 Steueransätze Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Franken. Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten. Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Franken.
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