Vogelgrippe in der Schweiz - aktuelle Situation

24. November 2025

Die Vogelgrippe breitet sich zurzeit in Europa wie auch in der Schweiz weiter aus. Deshalb hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen entschieden die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie unter Veterinärdienst Kanton Luzern sowie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Die folgenden Massnahmen und Auflagen gelten ab sofort:

Massnahmen der Tierhalterinnen

In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes) Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen:

o   Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

o   Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

o   Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

o   Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

o   Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.

o   Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.

o   Die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.

Auflagen für Märkte und Ausstellungen

An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen darf nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die o.g. Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Einhaltung dieser Massnahmen obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen

Einer Tierärztin zwingend zu melden sind:

o   Tiere, die Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich aufweisen

o   ein Rückgang der Legeleistung,

o   eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Alle Tierhalterinnen, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen

Tierärztinnen melden dem kantonalen Veterinärdienst Luzern Geflügelhaltungen mit:

o   Tieren mit Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich

o   einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;

o   einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder

o   einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

o   Für Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren muss eine Meldung erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.