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Schulordnung für die Primarschule Roggliswil



Zweck
Die Schulordnung regelt das Leben in der Schulgemeinschaft und basiert dabei auf dem Leitbildleitsatz: „Im Zentrum unserer Schule steht die WERTSCHÄTZUNG von Mensch und Umwelt, getragen von Verständnis und guten Umgangsformen.“ Offene, ehrliche, konfliktfähige und sich gegenseitig respektierende Lernende, Lehrende und Erziehungsberechtigte vermitteln einen Ort, an dem eine positive Atmosphäre herrscht.

Geltungsbereich, Geltungszeit
Die Schulordnung und die Schulhausordnung gelten für die Schul-, Turn- und Aussenanlagen von Roggliswil sowie für sämtliche für Schulzwecke benutzte Anlagen, Gebäude und Räumlichkeiten während der Schul- bzw. Unterrichtszeit.



A. Schulordnung Roggliswil

1. Rechte der Lernenden und Erziehungsberechtigten
Die Lernenden haben das Recht, die Schule zu besuchen. Grundlage dazu bildet das Volksschulbildungsgesetz.

Der Lernende hat das Recht, von seiner Lehrperson und der Schulleitung in schulischen Fragen sowie in persönlichen Angelegenheiten und Problemen angehört zu werden.

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, Schulprobleme ihrer Kinder mit der Lehrperson zu besprechen. Meinungsverschiedenheiten sollen womöglich durch direkte Gespräche behoben werden. Kommt keine Verständigung zustande, so kann die Schulleitung oder die Schulpflege beigezogen werden.

Schulbesuche der Erziehungsberechtigten sind jederzeit möglich. Spezielle Schul-besuchstage werden im Voraus bekannt gegeben.

2. Pflichten der Lernenden und Erziehungsberechtigten
Das Volksschulbildungsgesetz regelt die Pflichten der an der Schule beteiligten Personen. Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich.

Die Schüler sind zu pünktlichem und regelmässigem Schulbesuch verpflichtet.

Sie haben die Anweisungen der Lehrperson und der Hauswarte zu befolgen.

Laut Erziehungsgesetz tragen die Erziehungsberechtigten ausserhalb der Unterrichtszeit die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder (inkl. Schulweg).

3. Schulweg / Velos
Für den Schulweg liegt die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten.

Die Lernenden haben sich auf ihrem Schulweg an die Verkehrsregeln zu halten.

Für den Zustand der Fahrzeuge und die Sicherheit auf dem Schulweg tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung.


4. Alkohol / Rauchen
 Auf sämtlichen Schulanlagen herrscht Alkohol- und Rauchverbot.

5. Gebäude, Mobiliar, Material
Mutwillige Beschädigung an Gebäuden und Mobiliar werden auf Kosten der Verursacher repariert.

Beschädigtes und verlorenes Schulmaterial wird auf Kosten der fehlbaren Lernenden ersetzt.

Die Schule haftet nicht für Diebstähle und Schäden am persönlichen Eigentum der Lernenden.

6. Sicherheit
Die zur Sicherheit aller Personen erstellten Sicherheitshinweise und Sicherheits-vorkehrungen sind strikte zu befolgen.

7. Versicherungen
Die Erziehungsberechtigten sind für sämtliche Versicherungen (z.B. Haftpflicht, Unfall, Krankheit) zuständig.


8. Ärztliche / Zahnärztliche Untersuchung
Gemäss kantonalen Weisungen werden im Kindergarten, im 4. und im 8. Schuljahr schulärztliche Untersuchungen durchgeführt.

Für die jährliche Zahnuntersuchung gelten die Weisungen im Zahnkontrollheft der Lernenden. Termine für private Zahnarztbesuche sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit anzusetzen.


9. Ferienregelung / Schulfreie Tage
Der Ferienplan mit klar definierten Schultagen ist im Schulführer veröffentlicht, welcher jeweils vor den Sommerferien an alle Haushaltungen verteilt wird.


10. Absenzen
Wer am Besuch des Unterrichtes (Krankheit, Unfall…) verhindert ist, hat zu Beginn der Absenz der Lehrperson den Grund der Abwesenheit bekannt zu geben. Bei voraussehbaren Abwesenheiten gelten die Urlaubsregelungen.


11. Urlaube
Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für unsere Schule gelten dabei folgende Regelungen:

Urlaub wird erteilt für
• Hochzeit in der Familie
• Todesfall in der Familie
• dringenden Arzt- oder Zahnarztbesuch, wenn ausserhalb der Unterrichtszeit kein Termin möglich ist
• vom Bildungsdepartement empfohlene Anlässe

Urlaubsgesuche um Ferienverlängerungen werden abgelehnt.

Urlaubsgesuche sind an die folgenden Stellen zu richten:
• Urlaub bis 3 Tage (schriftliches Gesuch frühzeitig erwünscht!) wird durch die Klassenlehrperson gewährt.
• Urlaub über 3 Tage (schriftliches Gesuch notwendig!) wird durch die Schulleitung bewilligt, wobei das Gesuch frühzeitig ( 3 Wochen vorher) eingereicht werden muss.
• Urlaub über 2 Wochen oder generelle Dispensation von einzelnen Fächern wird durch die Schulpflege ausgesprochen.


12. Jokertage
• Allen Erziehungsberechtigten der Schule Roggliswil stehen pro Schuljahr vier Schulhalbtage zur Verfügung, an welchen sie ihre Kinder in eigener Verantwortung vom Unterricht dispensieren lassen können. Die Jokerhalbtage können einzeln oder blockweise bezogen werden.
• Die Jokertage dürfen nicht in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien und nicht in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien bezogen werden. An besonderen Klassen- oder Schulanlässen können keine Jokertage bezogen werden.
• Die Erziehungsberechtigten haben die Klassenlehrperson spätestens eine Woche vor Bezug ohne Angabe eines Grundes zu orientieren. Ein Formular kann bei der Klassenlehrperson bezogen werden. Wird die beabsichtigte Dispens nicht fristgerecht bei der Klassenlehrperson angemeldet, müssen die Erziehungsberechtigten die Abwesenheit begründen.
• Zuständig für die Bewilligung der Jokertage und deren Kontrolle ist die Klassenlehrperson.
• Im Verlaufe des Schuljahres nicht bezogene Jokertage verfallen.
• Verpasster Unterrichtsstoff muss von den Lernenden in eigener Verantwortung nachgearbeitet werden. Verpasste Lernkontrollen müssen nachgeholt werden.
• Bezogene Jokertage gelten als entschuldigte Absenzen.
Schulordnung


13. Disziplinarordnung
Disziplinarmassnahmen können durch die Lehrerschaft, die Schulleitung, den Hauswart oder die Schulpflege gemäss der Kantonalen Volksschulbildungsverordnung angeordnet werden.


14. Veröffentlichungen
Die Schule darf im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb Bilder von Lernenden im Schulführer, in Lokalzeitungen oder auf der Homepage der Gemeinde veröffentlichen.


15. Finanzen
Der Besuch des Unterrichts sowie die eingesetzten Lehrmittel sind grundsätzlich unentgeltlich. Für gewisse Schulangebote (z.B. Sporttag, Schulreise, Klassenlager usw.), für Materialien (Werken, Handarbeit,) sowie für spezielle Lehrmittel ( fakultative Lehrmittel usw.) können Beiträge eingezogen werden.


16. Schulische Dienste
Den Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten stehen die schulischen Dienste zur Beratung offen:
• Schulpsychologischer Dienst
• Logopädischer Dienst
• Psychomotorik
• Berufsberatung
• Schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste


Diese Schulordnung tritt am 01.08.2007 in Kraft.


Roggliswil, 5. Juni 2007

Schulpflege Roggliswil Schulleitung Roggliswil



 

B. Schulhausordnung Roggliswil



1. Verhaltensweisen
Im Zentrum unserer Schule steht die WERTSCHÄTZUNG von Mensch und Umwelt, getragen von Verständnis und guten Umgangsformen.
Die LP legen mit den SchülerInnen zusammen Klassenregeln für die Verhaltensweisen untereinander fest.

2. Schulareal
Zum Schulareal Roggliswil gehören:
• Primarschulhaus, Kindergarten und Turnhalle
• Hartplatzanlagen im Bereich der Schulgebäude
• Spielplatz vor dem Kindergarten
• Kinderspielplatz hinter dem Primarschulhaus
• Brunnen, Treppe und Rasen unterhalb des Schulhauses

3. Pausen
In den grossen Pausen halten sich die SchülerInnen grundsätzlich im Freien auf.

Während den Pausen dürfen die SchülerInnen das Schulareal ohne Erlaubnis der Lehrpersonen nicht verlassen.

Alle Kinder nehmen in den Pausen auf den verschiedenen Plätzen Rücksicht aufeinander.

Die Pausen- und Spielplätze können ausserhalb der Unterrichtszeiten von SchülerInnen
benützt werden, wobei keinesfalls der Schulunterricht gestört werden darf.

Die Plätze sind durch alle Benützer sauber zu halten.

Erlaubt sind : - Fussballspielen auf dem Hartplatz und auf dem Rasen-
platz (ausser bei „Rasen gesperrt“)

Nicht erlaubt sind : - Das Befahren der Anlage mit Velos, Mofas, Kickboards usw.
  • Schneeballwerfen in der Pausenhalle und gegen Gebäude

4. Ordnung, Sauberkeit, Sorgfalt
Die Schulzimmer sind mit Hausschuhen zu betreten.

Die Turnhalle darf nur mit sauberen Turnschuhen (keine abfärbende Sohlen) betreten werden.

Schüler sind verpflichtet, zum Material (Bücher, Hefte, Mobiliar usw.) Sorge zu tragen.

Lehrpersonen und Schüler achten auf Ordnung und Sauberkeit im und um das Schulareal:
• Ordnung am persönlichen Platz im Schulzimmer
• Schuhe / Finken auf den Rost stellen
• Abfälle in entsprechende Eimer / Container deponieren


5. Verhalten auf dem Schulareal
a) Schulhäuser
Wer das Schulhaus betritt, hat unnötigen Lärm zu vermeiden.

Im Schulhaus wird nicht gerannt.

Die Gänge können auch als Arbeitsplätze benützt werden, wobei die notwendige Ruhe eingehalten werden muss, damit andere Klassen nicht gestört werden.

In den Schulhausgängen sind Ballspiele jeglicher Art verboten.


b) Turnhalle
SchülerInnen dürfen sich nur unter Aufsicht der Lehrpersonen in der Turnhalle aufhalten.

Turnschuhe, die im Freien benützt werden, dürfen in der Halle nicht verwendet werden, Sie dürfen auch keine Spuren hinterlassen.

Die benützten Räume werden abschliessend kontrolliert.

6. Verhalten bei Schnee
Schneeballschlachten dürfen nur an den dafür bezeichneten Stellen durchgeführt werden: Rasenplatz
Kinder, welche sich nicht an Schneeballschlachten beteiligen wollen, werden in Ruhe gelassen. In der Pausenhalle werden keine Schneebälle geworfen. Es werden keine Schneebälle in Richtung der Gebäude geworfen.

7. Schulreisen, Klassenlager
Auf Ausflügen sind die Anordnungen der Lehrpersonen zu beachten.


 
 


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